Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien bei Baumängeln
Der Eigentümer hat ein überragendes Interesse an einem ordnungsgemäßen Zustand seines Eigentums. Er ist bestrebt, an dem Eigentum auftretende Mängel so schnell wie möglich zu beseitigen, so dass sich der schadhafte Zustand nicht vergrößert.
Die Beseitigung von Mängeln beruht jedoch nicht ausschließlich auf einer freien Entscheidung des Eigentümers. Eine Handlungspflicht kann auch durch rechtliche Umstände zur Mangelbeseitigung begründet werden. Im Rahmen der den Eigentümer treffenden Allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hat der Eigentümer alles zu tun, dass von seinem (Immobilien-)Eigentum keine Gefahren für Rechtsgüter anderer Personen ausgehen.
Neben dieser gesetzlichen Pflicht kann sich auch aus vertraglichen Vereinbarungen eine Pflicht zur Erhaltung des Eigentums ergeben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Eigentümer sein Eigentum wirtschaftlich verwertet und den Gebrauch an diesem einer anderen Person gegen Entgelt überlässt. Ein Mangel am Immobilieneigentum zeigt sich in den allermeisten Fällen als eine bauliche Beeinträchtigung der Immobilie.
Die vorliegende Broschüre beschäftigt sich mit dem Umgang von baulichen Mängeln im Mietverhältnis über Räume, beschreibt Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien und stellt die Möglichkeiten deren Durchsetzung dar.
Autor
RA Dr. Dr. Carsten Brückner ist Verbandsvorsitzender von Haus & Grund Berlin